Artikel 40 VO (EU) 2023/1070

Nationales Unternehmerportal

(1) Das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, ermöglicht den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen.

(2) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, zum Austausch von Informationen über AEO-Anträge und -Entscheidungen mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(3) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen AEO-System interoperabel sein.

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