Artikel 41 VO (EU) 2023/1070

Nationales AEO-System

(1) Sofern ein nationales AEO-System eingerichtet wurde, wird es von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen genutzt, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2) Das nationale AEO-System muss mit dem nationalen Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, und mit dem zentralen AEO-System interoperabel sein.

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