Artikel 42 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Struktur des ICS2

(1) Das ICS2 unterstützt die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu folgenden Zwecken:

a)
Erfüllung der Anforderungen für summarische Eingangsanmeldungen,
b)
Risikoanalyse durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in erster Linie zu Sicherheitszwecken und für Zollmaßnahmen, einschließlich Zollkontrollen, zur Minderung der einschlägigen Risiken,
c)
Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Erfüllung der Anforderungen für summarische Eingangsanmeldungen,
d)
Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und Risikominimierung, unter anderem durch Nutzung von Datenverarbeitung, -vergleich und -analyse durch die Mitgliedstaaten und die Kommission, die die Daten der Mitgliedstaaten ergänzt und diesen dann übermittelt.

(2) Das ICS2 besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einer gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte,
b)
einem gemeinsamen Datenspeicher.

(3) Jeder Mitgliedstaat richtet sein nationales Eingangssystem als nationale Komponente ein.

(4) Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte als nationale Komponente einrichten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.