Artikel 43 VO (EU) 2023/1070
Nutzung des ICS2
(1) Das ICS2 wird für folgende Zwecke genutzt:
- a)
- Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen, Anträgen auf Änderung und Ungültigerklärungen gemäß den Artikeln 127 und 129 des Zollkodex,
- b)
- Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung der den Anmeldungen gemäß Artikel 130 des Zollkodex entnommenen Angaben für summarische Eingangsanmeldungen,
- c)
- Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Meldungen der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex,
- d)
- Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex,
- e)
- Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse nach Artikel 46 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex,
- f)
- Entgegennahme, Verarbeitung, Speicherung und Mitteilung der Meldungen und Informationen nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 186 Absätze 3 bis 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an Wirtschaftsbeteiligte oder andere Personen,
- g)
- Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten oder andere Personen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 186 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 angefordert werden.
(2) Das ICS2 dient zur Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der in Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex genannten gemeinsamen Kriterien und Standards für Sicherheitsrisiken sowie der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche durch die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(3) Um die Risikomanagementverfahren weiter zu unterstützen, wird das ICS2 verwendet, um zusätzlich zu den Daten gemäß Absatz 1 die folgenden Informationen zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und zu analysieren:
- a)
- weitere Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels,
- b)
- risikobezogene Informationen und Ergebnisse von Risikoanalysen, die nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex ausgetauscht werden,
- c)
- nach Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex ausgetauschte Daten,
- d)
- von den Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex aus nationalen, EU- oder internationalen Quellen erhaltene Daten.
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