Artikel 45 VO (EU) 2023/1070
Gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte
(1) Die gemeinsame Schnittstelle gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum ICS2 für die Zwecke von Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
(2) Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte muss mit dem in Artikel 46 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel sein.
(3) Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird für Übermittlungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigkeitserklärung, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen und den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen genutzt.
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