Artikel 46 VO (EU) 2023/1070
Gemeinsamer Datenspeicher des ICS2
(1) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen, Änderungsanträgen, Anträgen auf Ungültigkeitserklärung, Ankunftsmeldungen, Informationen über die Gestellung von Waren, Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse sowie von mit Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen ausgetauschten Informationen genutzt.
(2) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für Statistik- und Auswertungszwecke sowie für den Austausch von Informationen aus summarischen Eingangsanmeldungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet.
(3) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen sowie zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse mittels der Sicherheitsanalysefunktion des ICS2 verwendet.
(4) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 muss mit der gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, den nationalen Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, und mit den nationalen Eingangssystemen interoperabel sein.
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