Artikel 47 VO (EU) 2023/1070

Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten anhand des gemeinsamen Datenspeichers des ICS2

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 für den Informationsaustausch mit der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, bevor sie die in erster Linie zu Sicherheitszwecken durchgeführte Risikoanalyse abschließt.

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 darüber hinaus zum Austausch von Informationen mit der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats über die empfohlenen Kontrollen, die im Hinblick auf empfohlene Kontrollen getroffenen Entscheidungen und die Ergebnisse von Zollkontrollen gemäß Artikel 186 Absatz 7 und Absatz 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

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