Artikel 48 VO (EU) 2023/1070
Nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte
(1) Sofern eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, dient sie Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Zugang zum ICS2 gemäß Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, wenn sich die Übermittlung an den Mitgliedstaat richtet, der die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt.
(2) Im Hinblick auf Übermittlungen, Änderungen und Ungültigkeitserklärungen, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie im Hinblick auf den Informationsaustausch zwischen Zollbehörden, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen wählen, ob sie die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern eine solche Schnittstelle eingerichtet wurde, oder die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte nutzen wollen.
(3) Sofern die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet wurde, muss sie mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel sein.
(4) Mitgliedstaaten, die eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.
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