Artikel 49 VO (EU) 2023/1070

Nationales Eingangssystem

(1) Ein nationales Eingangssystem wird von den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für folgende Zwecke verwendet:

a)
den Austausch von Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung, die den Anmeldungen gemäß Artikel 130 des Zollkodex entnommen wurden,
b)
den Austausch von Informationen und Mitteilungen mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 im Hinblick auf Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs,
c)
den Austausch von Informationen über die Gestellung von Waren,
d)
die Verarbeitung von Ersuchen um Risikoanalysen, den Austausch und die Verarbeitung von Informationen über die Ergebnisse von Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse.

Es wird auch in Fällen verwendet, in denen eine Zollbehörde weitere Informationen von den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen erhält.

(2) Das nationale Eingangssystem muss mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel sein.

(3) Das nationale Eingangssystem muss mit Systemen, die auf nationaler Ebene für die Zwecke des Abrufs der in Absatz 1 genannten Informationen entwickelt wurden, interoperabel sein.

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