Artikel 50 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Struktur des automatisierten Ausfuhrsystems

(1) Das AES ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen, wenn Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Das AES kann auch die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen ermöglichen.

(2) Das automatisierte Ausfuhrsystem (AES) besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem gemeinsamen Kommunikationsnetz,
b)
zentralen Diensten.

(3) Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein:

a)
ein nationales Unternehmerportal,
b)
ein nationales Ausfuhrsystem (im Folgenden „nationales AES” ),
c)
eine gemeinsame Schnittstelle zwischen AES und NCTS auf nationaler Ebene,
d)
eine gemeinsame Schnittstelle zwischen AES und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) auf nationaler Ebene.

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