Artikel 51 VO (EU) 2023/1070

Nutzung des AES

Bei der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union oder ihrer Beförderung in steuerliche Sondergebiete bzw. aus ihnen heraus wird das AES genutzt, um

a)
die Erfüllung der im Zollkodex festgelegten Formalitäten bei der Ausfuhr und beim Ausgang zu gewährleisten,
b)
Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen zu übermitteln und zu verarbeiten,
c)
den Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle und, im Falle der zentralen Zollabwicklung bei der Ausfuhr, zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle abzuwickeln,
d)
den Nachrichtenaustausch zwischen der Zollstelle, an der die Abgabe erfolgt, und der Ausgangszollstelle in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen abzuwickeln

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