Artikel 51 VO (EU) 2023/1070
Nutzung des AES
Bei der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union oder ihrer Beförderung in steuerliche Sondergebiete bzw. aus ihnen heraus wird das AES genutzt, um
- a)
- die Erfüllung der im Zollkodex festgelegten Formalitäten bei der Ausfuhr und beim Ausgang zu gewährleisten,
- b)
- Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen zu übermitteln und zu verarbeiten,
- c)
- den Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle und, im Falle der zentralen Zollabwicklung bei der Ausfuhr, zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle abzuwickeln,
- d)
- den Nachrichtenaustausch zwischen der Zollstelle, an der die Abgabe erfolgt, und der Ausgangszollstelle in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen abzuwickeln
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