Artikel 53 VO (EU) 2023/1070
Gemeinsames Kommunikationsnetz des AES
(1) Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation unter den nationalen AES der Mitgliedstaaten sicher.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Verordnung.
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