Artikel 55 VO (EU) 2023/1070
Nationales AES
(1) Das nationale AES interagiert mit dem nationalen Unternehmerportal und wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats zur Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen verwendet.
(2) Die nationalen AES der Mitgliedstaaten kommunizieren untereinander elektronisch über das gemeinsame Kommunikationsnetz und verarbeiten Ausfuhr- und Ausgangsinformationen, die von anderen Mitgliedstaaten eingehen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Artikel 280 des Zollkodex und der Artikel 21 und 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(1) auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen AES und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) bereit und pflegen diese.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke von Artikel 280 des Zollkodex sowie von Artikel 329 Absätze 5 und 6 und Artikel 333 Absatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihrem nationalen AES und dem NCTS bereit und pflegen diese.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
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