Artikel 57 VO (EU) 2023/1070
Ziel und Struktur des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens
(1) Das NCTS ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen und Mitteilungen in Fällen, in denen Waren in das Versandverfahren übergeführt werden.
(2) Das NCTS besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
- a)
- einem gemeinsamen Kommunikationsnetz,
- b)
- zentralen Diensten.
(3) Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein:
- a)
- ein nationales Unternehmerportal,
- b)
- ein nationales Versandverfahren (im Folgenden „nationales NCTS” ),
- c)
- eine gemeinsame Schnittstelle zwischen NCTS und AES auf nationaler Ebene.
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