Artikel 58 VO (EU) 2023/1070
Nutzung des NCTS
Das NCTS wird bei der Beförderung von Waren im Rahmen eines Versandverfahrens genutzt, um
- a)
- die im Zollkodex festgelegten Formalitäten des Versandverfahrens sicherzustellen,
- b)
- die Formalitäten des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren(1) sicherzustellen,
- c)
- Versandanmeldungen abzugeben und zu verarbeiten,
- d)
- Versandanmeldungen abzugeben, die alle für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlichen Angaben gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Zollkodex enthalten,
- e)
- gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex eine Versandanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abzugeben.
Fußnote(n):
- (1)
Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).
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