Artikel 58 VO (EU) 2023/1070

Nutzung des NCTS

Das NCTS wird bei der Beförderung von Waren im Rahmen eines Versandverfahrens genutzt, um

a)
die im Zollkodex festgelegten Formalitäten des Versandverfahrens sicherzustellen,
b)
die Formalitäten des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren(1) sicherzustellen,
c)
Versandanmeldungen abzugeben und zu verarbeiten,
d)
Versandanmeldungen abzugeben, die alle für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlichen Angaben gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Zollkodex enthalten,
e)
gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex eine Versandanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abzugeben.

Fußnote(n):

(1)

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

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