Artikel 59 VO (EU) 2023/1070
Authentifizierung und Zugang zum NCTS
(1) Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein nationales Unternehmerportal Zugang zum nationalen Versandverfahren. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.