Artikel 6 VO (EU) 2023/1070
Nutzung des EUCTP
(1) Das EUCTP bietet Zugang zu den spezifischen Unternehmerportalen der in den Artikeln 24, 38, 67, 82 bzw. Artikel 95 dieser Verordnung genannten transeuropäischen Systeme EBTI, AEO, INF, REX und PoUS sowie zu der in Artikel 45 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Schnittstelle ICS2 für Wirtschaftsbeteiligte.
(2) Das EUCTP wird für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen über Anfragen, Anträge, Bewilligungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit EvZTA, AEO, INF, dem REX-System und PoUS genutzt.
(3) Das EUCTP kann für den Austausch von Informationen — über summarische Eingangsanmeldungen und gegebenenfalls über deren Änderungen, über erteilte Verweisungen und über Ungültigkeitserklärungen im Zusammenhang mit dem ICS2 — zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen verwendet werden.
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