Artikel 7 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Struktur des Systems für Zollentscheidungen

(1) Das Zollentscheidungssystem ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und der Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung sowie der Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.

(2) Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem EU-Unternehmerportal,
b)
einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,
c)
Kundenreferenzdiensten (Customer Reference Services, CRS).

(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)
ein nationales Unternehmerportal,
b)
ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

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