Artikel 8 VO (EU) 2023/1070
Nutzung des Zollentscheidungssystems
(1) Das Zollentscheidungssystem wird für die Übermittlung und die Bearbeitung von Anträgen auf die nachstehenden Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den genannten Anträgen oder Bewilligungen genutzt:
- a)
- die in Artikel 73 des Zollkodex genannte Bewilligung für die vereinfachte Bestimmung von Beträgen, die in den Zollwert einzurechnen sind,
- b)
- die in Artikel 95 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich der Möglichkeit einer Verringerung des Betrags oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung,
- c)
- die in Artikel 110 des Zollkodex genannte Bewilligung für einen Zahlungsaufschub, sofern die Genehmigung nicht für einen einzigen Vorgang erteilt wird,
- d)
- die in Artikel 148 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern,
- e)
- die in Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs,
- f)
- die in Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Ausstellers,
- g)
- die in Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex genannte Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung,
- h)
- die in Artikel 179 des Zollkodex genannte Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung,
- i)
- die in Artikel 182 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens,
- j)
- die in Artikel 185 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Eigenkontrolle,
- k)
- die in Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen,
- l)
- die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung,
- m)
- die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung,
- n)
- die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung,
- o)
- die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung,
- p)
- die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,
- q)
- die in Artikel 230 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren,
- r)
- die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand,
- s)
- die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand,
- t)
- die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse,
- u)
- die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen,
- v)
- die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.
(2) Die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems werden für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden können, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.
(4) Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.