Artikel 62 VO (EU) 2023/1070
Nationales Versandverfahren
(1) Das nationale NCTS muss mit dem nationalen Unternehmerportal interoperabel sein und wird von der Zollbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der jeweiligen Vertragspartei des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren zur Übermittlung und Verarbeitung von Versandanmeldungen genutzt.
(2) Das nationale NCTS kommuniziert auf elektronischem Wege über das gemeinsame Kommunikationsnetz mit allen nationalen Versandverfahrensanwendungen von Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren und verarbeitet Versandinformationen, die es von anderen Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren erhält.
(3) Für die Zwecke des Artikel 329 Absätze 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stellen die Mitgliedstaaten eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen NCTS und AES bereit und pflegen diese.
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