Artikel 63 VO (EU) 2023/1070
IT-Umstellung
(1) Während des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 festgelegten Übergangszeitraums für die Inbetriebnahme des NCTS stellt die Kommission den Mitgliedstaaten zusätzliche gemeinsame Komponenten, Übergangsbestimmungen und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung, um ein operatives Umfeld zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten, die das neue System noch nicht in Betrieb genommen haben, vorübergehend weiter mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, die das neue System bereits in Betrieb genommen haben.
(2) Die Kommission bietet eine gemeinsame Komponente in Form eines zentralen Konverters für den Austausch von Mitteilungen über das gemeinsame Kommunikationsnetz an. Mitgliedstaaten können beschließen, dies auf nationaler Ebene umzusetzen.
(3) Im Falle einer etappenweisen Anbindung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Mitgliedstaaten für den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen sowie der Zollbehörde einen nationalen Konverter anbieten.
(4) Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die während des Übergangszeitraums anzuwendenden technischen Vorschriften, die auf betriebliche bzw. technische Aspekte ausgerichtet sind und die Kartierung und die Interoperabilität der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglichen sollen.
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