Artikel 64 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Aufbau des INF-Systems für besondere Zollverfahren

(1) Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zum Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von INF-Daten im Bereich der besonderen Zollverfahren.

(2) Das INF-System für besondere Zollverfahren besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem spezifischen Unternehmerportal der EU für INF,
b)
einem INF-System für besondere Zollverfahren.

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