Artikel 64 VO (EU) 2023/1070
Ziel und Aufbau des INF-Systems für besondere Zollverfahren
(1) Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zum Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von INF-Daten im Bereich der besonderen Zollverfahren.
(2) Das INF-System für besondere Zollverfahren besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
- a)
- einem spezifischen Unternehmerportal der EU für INF,
- b)
- einem INF-System für besondere Zollverfahren.
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