Artikel 65 VO (EU) 2023/1070
Nutzung des INF-Systems für besondere Zollverfahren
(1) Das INF-System für besondere Zollverfahren wird von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Übermittlung von INF-Anträgen und deren Verfolgung und von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung solcher Anträge und die Verwaltung von Informationsblättern (INF) genutzt.
(2) Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Erstellung von Informationsblättern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und bei Bedarf die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(3) Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Berechnung des Betrags der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex.
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