Artikel 66 VO (EU) 2023/1070
Authentifizierung und Zugang zum zentralen INF-System für besondere Zollverfahren
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
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