Artikel 70 VO (EU) 2023/1070

Nutzung des CRMS

(1) Das CRMS wird im Einklang mit Artikel 46 Absätze 3 und 5 des Zollkodex für folgende Zwecke genutzt:

a)
Austausch von risikobezogenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex und Artikel 36 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie für die Speicherung und Verarbeitung solcher Informationen,
b)
die Kommunikation gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und vorrangiger Kontrollbereiche, dem Zollkrisenmanagement sowie die Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung dieser Informationen einschließlich des Austausches risikobezogener Informationen und der Analyse der Ergebnisse dieser Maßnahmen,
c)
Schaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten und die Kommission, Risikoanalyseberichte über bestehende Risiken und neue Trends aus dem System abzurufen und diese dann in den gemeinsamen Risikomanagementrahmen und in nationale Risikomanagementsysteme einfließen zu lassen.

(2) Kann die Übertragung von Daten zwischen dem CRMS und den nationalen Systemen automatisiert werden, so werden die nationalen Systeme so angepasst, dass sie den CRMS-Webdienst nutzen.

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