Artikel 76 VO (EU) 2023/1070

Gemeinsames Kommunikationsnetz der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

(1) Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation unter den nationalen CCI-Anwenderprogrammen der Mitgliedstaaten sicher.

(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen, die für Einfuhrformalitäten im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr relevant sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.