Artikel 75 VO (EU) 2023/1070
Authentifizierung und Zugang zur zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr
(1) Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein von den Mitgliedstaaten entwickeltes nationales Unternehmerportal Zugang zu den nationalen CCI-Systemen. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
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