Artikel 78 VO (EU) 2023/1070

Nationales CCI-System

(1) Das nationale CCI-System wird von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, für die Verarbeitung von Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr genutzt.

(2) Die nationalen CCI-Systeme der Mitgliedstaaten kommunizieren elektronisch miteinander über die gemeinsame Domäne und verarbeiten von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Einfuhrinformationen.

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