Artikel 79 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Struktur des Systems des registrierten Ausführers für Mitgliedstaaten

(1) Das REX-System für Mitgliedstaaten ermöglicht es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte für die Zwecke der Anmeldung des präferenziellen Ursprungs von Waren zu registrieren, sowie diese Registrierungen, insbesondere Änderungen, Widerrufe, Aufhebungen von Widerrufen und Meldungen von Registrierungen, zu verwalten.

(2) Das REX-System für Mitgliedstaaten besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten,
b)
einem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten.

(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)
ein nationales Unternehmerportal,
b)
ein nationales System des registrierten Ausführers (im Folgenden „nationales REX-System” ).

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