Artikel 86 VO (EU) 2023/1070
Ziel und Struktur des REX-Systems für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat
(1) Das REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, (im Folgenden „REX-System für Drittländer” ) ermöglicht es Wirtschaftsbeteiligten in diesen Ländern, Anträge auf Registrierung als registrierte Ausführer vorzubereiten, und den zuständigen Behörden in diesen Ländern, diese Anträge zu bearbeiten sowie diese Registrierungen, insbesondere Änderungen, Widerrufe, Aufhebungen von Widerrufen und Meldungen von Registrierungen, zu verwalten.
(2) Das REX-System für Drittländer besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
- a)
- einem System für die Vorbereitung der Antragstellung,
- b)
- einem zentralen REX-System für Drittländer.
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