Artikel 85 VO (EU) 2023/1070

Nationales REX-System

(1) Sofern ein nationales REX-System eingerichtet wurde, wird dieses von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung der in Artikel 84 dieser Verordnung genannten Anträge auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen genutzt.

(2) Das nationale REX-System muss mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel sein und synchronisiert werden.

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