Artikel 84 VO (EU) 2023/1070
Nationales Unternehmerportal
(1) Richtet ein Mitgliedstaat ein nationales Unternehmerportal ein, so nutzen Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen dieses Portal für die Eingabe und den Austausch von Informationen über Anträge auf Registrierung und die entsprechenden Entscheidungen sowie über alle nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung im Sinne von Artikel 79 dieser Verordnung haben können.
(2) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.
(3) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen AEO-System interoperabel sein.
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