Artikel 83 VO (EU) 2023/1070
Zentrales REX-System für Mitgliedstaaten
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten, für die Bearbeitung der in Artikel 82 dieser Verordnung genannten Anträge auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen.
(2) Das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System, den Kundenreferenzdiensten und anderen relevanten Systemen interoperabel sein.
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