Artikel 82 VO (EU) 2023/1070

Spezifisches Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten

(1) Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten muss mit dem EUCTP, welches als Zugangspunkt für Anfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen an das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten dient, interoperabel sein.

(2) Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten muss mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel sein und Nutzer zum nationalen Unternehmerportal weiterleiten können, sofern ein solches eingerichtet wurde.

(3) In Mitgliedstaaten, die kein nationalen Unternehmerportal eingerichtet wird, wird das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten für die Eingabe und den Austausch von Informationen über Anträge auf Registrierung und die entsprechenden Entscheidungen sowie über alle nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung im Sinne von Artikel 79 dieser Verordnung haben können, genutzt.

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