Artikel 81 VO (EU) 2023/1070
Authentifizierung und Zugang zum REX-System für Mitgliedstaaten
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
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