Artikel 90 VO (EU) 2023/1070

Zentrales REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat

(1) Die zuständigen Behörden in den Drittländern nutzen das zentrale REX-System für Drittländer für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen.

(2) Das zentrale REX-System für Drittländer muss mit dem System für die Vorbereitung der Antragstellung, den Kundenreferenzdiensten und anderen relevanten Systemen interoperabel sein.

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