Artikel 91 VO (EU) 2023/1070

System zur Vorbereitung der Antragstellung im REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat

(1) Das System zur Vorbereitung der Antragstellung dient Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Zugangspunkt für die elektronische Übermittlung ihrer Daten für den Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer. Das System zur Vorbereitung der Antragstellung darf nicht für Anträge auf Änderung oder Widerruf bestehender Registrierungen genutzt werden.

(2) Das System zur Vorbereitung der Antragstellung muss mit dem REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, interoperabel sein.

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