Artikel 92 VO (EU) 2023/1070
Ziel und Struktur des PoUS-Systems
(1) Das PoUS-System ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten zum Nachweis des Unionscharakters von Waren.
(2) Das PoUS-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
- a)
- einem spezifischen Unternehmerportal der EU für PoUS,
- b)
- einem zentralen PoUS-System.
(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:
- a)
- ein nationales Unternehmerportal,
- b)
- ein nationales PoUS-System.
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