Artikel 92 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Struktur des PoUS-Systems

(1) Das PoUS-System ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten zum Nachweis des Unionscharakters von Waren.

(2) Das PoUS-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem spezifischen Unternehmerportal der EU für PoUS,
b)
einem zentralen PoUS-System.

(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)
ein nationales Unternehmerportal,
b)
ein nationales PoUS-System.

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