Artikel 93 VO (EU) 2023/1070
Nutzung des PoUS-Systems
(1) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das PoUS-System, um einen Sichtvermerk und die Registrierung oder die Registrierung ohne Sichtvermerk eines Nachweises des Unionscharakters in Form von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten zu beantragen und die Verwendung des Nachweises des Unionscharakters bei der Gestellung von Waren zu verwalten.
(2) Das PoUS-System ermöglicht das Anbringen von Sichtvermerken und die Registrierung von Anträgen der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen sowie die Verwaltung der Verwendung des Nachweises des Unionscharakters.
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