Artikel 94 VO (EU) 2023/1070
Authentifizierung und Zugang zum zentralen PoUS-System
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum nationalen PoUS-System erfolgt unter Verwendung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystems.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
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