Artikel 97 VO (EU) 2023/1070

Nationales Unternehmerportal

(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales PoUS-System gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen der Hauptzugangspunkt zum nationalen PoUS-System.

(2) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen PoUS-System interoperabel sein, sofern dieses eingerichtet wurde.

(3) Das nationale Unternehmerportal muss Funktionen umfassen, die denen des spezifischen Unternehmerportals der EU für PoUS entsprechen.

(4) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

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