Artikel 1 VO (EU) 2023/1072
Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden alle Zahlungen von mehr als 2000 EUR, die Landwirten für einen für das Kalenderjahr 2023 eingereichten Beihilfeantrag für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und für die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung zu gewähren sind, um einen Anpassungssatz von 0 % gekürzt.
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