Präambel VO (EU) 2023/1072

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird ein Anpassungssatz für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und für die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der entsprechenden Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.
(2)
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird zu Beginn eines jeden Jahres im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) eine Unions-Agrarreserve gebildet. Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um die Reserve in der erforderlichen Höhe zu finanzieren, kann gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung als letztes Mittel die Haushaltsdisziplin im Einklang mit Artikel 17 der genannten Verordnung zur Mittelausstattung der Reserve herangezogen werden.
(3)
Die Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans der Kommission für 2024 festgesetzten Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben lassen erkennen, dass es derzeit keiner Haushaltsdisziplin bedarf. Angesichts der Folgen der russischen Invasion in die Ukraine für den Agrar- und Lebensmittelsektor und der Auswirkungen der außerordentlich hohen Inflation auf die marktbezogenen Ausgaben besteht jedoch große Unsicherheit, inwieweit künftig Unterstützung aus der Agrarreserve erforderlich sein wird. Darüber hinaus wurden ab 2023 im Bereich der Finanzverwaltung neue und deutlich flexiblere Vorschriften für Direktzahlungen eingeführt, wodurch sich schwerer abschätzen lässt, in welchem Umfang die Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2024 tatsächlich ausgeführt werden.
(4)
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 muss der Anpassungssatz bis zum 30. Juni des Kalenderjahres festgesetzt werden, für das er gilt. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung kann der Anpassungssatz auf der Grundlage neuer Informationen bis zum 1. Dezember desselben Kalenderjahres angepasst werden. Eine solche Anpassung auf der Grundlage neuer Informationen ist jedoch nur möglich, wenn bis zum 30. Juni ein Anpassungssatz festgesetzt wurde.
(5)
Da die angeführten Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Haushaltsvorausschätzungen bestehen und die Möglichkeit einer Anpassung des Anpassungssatzes bis zum 1. Dezember 2023 aufrechterhalten werden soll, um — sollte es notwendig werden — die Einhaltung der jährlichen Obergrenzen und eine zusätzliche Mittelausstattung für die Agrarreserve zu gewährleisten, wird es als angemessen erachtet, für das Kalenderjahr 2023 einen Anpassungssatz von 0 % festzusetzen.
(6)
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 findet der Anpassungssatz auf Zahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2000 EUR überschreiten und die Landwirten für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und für die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung zu gewähren sind.
(7)
Grundsätzlich erhalten Landwirte, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Landwirte zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz nicht auf Zahlungen angewendet werden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Landwirte ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Landwirte geleistet wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

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