Artikel 1 VO (EU) 2023/1090

Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 Absatz 1 werden die Buchstaben c und d angefügt:

c)
in einem Kalenderjahr aus der Division 3M Unionsfänge von über 15 Tonnen Kabeljau entnehmen. Übersteigen die Fänge eines Forschungsschiffes diese Menge, so wird die Überschreitung auf die Quoten des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes angerechnet. Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote für Kabeljau aus der Division 3M erschöpft, so erteilt dieser Mitgliedstaat seinen Schiffen zudem keine Genehmigung zur Durchführung weiterer Forschungstätigkeiten. Alle laufenden Forschungstätigkeiten werden vom Flaggenmitgliedstaat gestoppt, sobald von der Union 15 Tonnen gefangen wurden; oder
d)
in einem Kalenderjahr aus der Division 3M Unionsfänge von über 10 Tonnen Garnelen entnehmen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die Forschungstätigkeiten an Garnelen aus der Division 3M ein, sobald von der Union 10 Tonnen gefangen wurden.

2.
In Artikel 4 wird Absatz 1a gestrichen.
3.
In Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

Inspektionen von Anlandungen oder Umladungen werden in folgender Höhe durchgeführt:

i)
mindestens 50 %, wenn die gesamte NAFO-Quote für Kabeljau in der Division 3M, ausgedrückt in Fangmöglichkeiten, weniger als 6000 Tonnen beträgt, und
ii)
mindestens 25 %, wenn die gesamte NAFO-Quote für Kabeljau in der Division 3M, ausgedrückt in Fangmöglichkeiten, zwischen 6000 Tonnen und 12000 Tonnen beträgt.

4.
In Artikel 27 Absatz 7 wird Buchstabe a gestrichen.

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