Artikel 1 VO (EU) 2023/1104
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Das Amt verlangt vom Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes (im Folgenden „Inhaber” ) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung eine Gebühr (im Folgenden „Jahresgebühr” ) von 380 EUR.
; - (2)
-
In Artikel 11 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Der Beschwerdeführer zahlt für die Bearbeitung einer Beschwerde gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Beschwerdegebühr in Höhe von 2100 EUR.
; - (3)
-
In Artikel 12 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Der Präsident des Amtes setzt die Höhe der Gebühren für folgende Tatbestände fest:
- a)
- die in Artikel 8 Absatz 5 genannte Verwaltungsgebühr;
- b)
- Gebühren für die Erstellung von beglaubigten Kopien von Dokumenten;
- c)
- die Verwaltungsgebühr gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verfahrensordnung;
- d)
- die Verwaltungsgebühr für eine Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 20 der Grundverordnung;
- e)
- die Verwaltungsgebühr für eine schriftliche Einwendung gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 59 der Grundverordnung.
- (4)
-
In Artikel 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Der Präsident des Amtes kann die unter Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Dienstleistungen von einer Vorschusszahlung abhängig machen.
- (5)
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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