Präambel VO (EU) 2023/1104

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission(2) ist die Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt (im Folgenden „Amt” ) zu entrichtenden Gebühr für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 festgelegt.
(2)
Um dem Inflationspotenzial in allen Haushaltslinien Rechnung zu tragen und die freie Rücklage auf dem für den Betrieb des Amtes erforderlichen Mindestniveau zu halten, sollte die von einem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts zu entrichtende jährliche Gebühr auf 380 EUR angehoben werden.
(3)
Die Komplexität der Beschwerdeverfahren hat zugenommen, und die derzeitige Beschwerdegebühr gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 deckt nicht die tatsächlichen Kosten. Diese Beschwerdegebühr sollte daher auf 2100 EUR angehoben werden.
(4)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwaltungskosten für die Nichtigkeitserklärung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und die Verwaltungsgebühr für eine schriftliche Einwendung gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 59 der genannten Verordnung gedeckt werden müssen.
(5)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird die Höhe der Gebühren festgelegt, die für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, die Gegenstand eines Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, an das Amt zu entrichten sind.
(6)
Auf der Grundlage einer vom Amt durchgeführten Erhebung über die Kosten der Prüfungsämter sollten die vom Amt erhobenen Gebühren unter Berücksichtigung der Inflationsrate aktualisiert werden. Ölraps sollte in die Gruppe „andere landwirtschaftliche Arten” , und Erdbeeren sollten in die Gruppe „andere Obstarten” aufgenommen werden, da die Höhe der Gebühren in diesen Gruppen für diese Arten angemessener ist. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher für alle betroffenen Kostengruppen geändert werden.
(7)
Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erhebt das Amt Gebühren für seine in dieser Verordnung vorgesehenen Amtshandlungen. Daher sollten Gebühren für eine Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und für eine schriftliche Einwendung gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes festgelegt werden, um die Kosten dieser verstärkten Tätigkeiten zu decken.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Diese Verordnung sollte ab dem 1. Juli 2023 gelten, damit das Amt und die beteiligten Akteure genügend Zeit haben, sich auf diese Änderungen einzurichten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).

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