Artikel 128 VO (EU) 2023/1114
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Übt ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder ein Emittent eines signifikanten E-Geld-Token andere als die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aus, so arbeitet die EBA mit den Behörden zusammen, die gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für die Beaufsichtigung dieser anderen Tätigkeiten zuständig sind, einschließlich der Steuerbehörden und der einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern, die keine Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe m sind.
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