Artikel 132 VO (EU) 2023/1114
Zwangsgelder
(1) Die EBA erlässt einen Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern, um
- a)
- eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 130 dazu zu verpflichten, das Verhalten, das einen Verstoß darstellt, abzustellen;
- b)
-
eine in Artikel 122 Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten,
- i)
- Informationen, die per Beschluss nach Artikel 122 angefordert wurden, vollständig zu erteilen;
- ii)
- sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 123 angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;
- iii)
- eine Prüfung vor Ort zu dulden, die mit Beschluss gemäß Artikel 124 angeordnet wurde.
(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss der EBA über die Verhängung des Zwangsgelds genannten Termin berechnet.
(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Übermittlung des Beschlusses der EBA verhängt. Am Ende dieses Zeitraums überprüft die EBA diese Maßnahme.
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