Artikel 148 VO (EU) 2023/1114

Umsetzung der Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um den Artikeln 146 und 147 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBA und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 116 fallenden Gebiet erlassen.

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