Artikel 32 VO (EU) 2023/1114
Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token führen wirksame Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten ein und erhalten diese aufrecht, und zwar in Bezug auf Interessenkonflikte zwischen ihnen und
- a)
- ihren Anteilseignern oder Gesellschaftern;
- b)
- jedem Anteilseigner oder Gesellschafter, der direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an ihnen hält;
- c)
- den Mitgliedern ihres Leitungsorgans;
- d)
- ihren Beschäftigten;
- e)
- den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token, oder
- f)
- Dritten, die eine der in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnehmen.
(2) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ergreifen insbesondere alle geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die sich aus der Verwaltung und Anlage des in Artikel 36 genannten Reservevermögens ergeben.
(3) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen den Inhabern ihrer vermögenswertereferenzierten Token an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website die allgemeine Art und die Quellen von den in Absatz 1 genannten Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen offen.
(4) Die Offenlegung nach Absatz 3 muss so präzise sein, dass die potenziellen Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token eine fundierte Entscheidung über den Kauf vermögenswertereferenzierter Token treffen können.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a)
- die Anforderungen bezüglich der in Absatz 1 genannten Strategien und Verfahren;
- b)
- die Einzelheiten und das Verfahren betreffend den Inhalt der Offenlegung nach Absatz 3.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
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